Arbeitsrecht
Als Sonderzivilrecht des Arbeitnehmers umfasst das Arbeitsrecht alle Rechtsregeln, Verordnungen und sonstige Bestimmungen der abhängigen (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit. Es beinhaltet somit alle Pflichten und Regeln von Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien und regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, aber auch zwischen Arbeitnehmerkollektiven. Aufgrund dessen, dass ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber abhängige Arbeit verrichtet, spricht man im weitesten Sinne auch von einem Arbeitsnehmerschutzrecht. Grundsätzlich wird im Arbeitsrecht in das Individualarbeitsrecht sowie in das Kollektivarbeitsrecht unterschieden. Das Kollektivarbeitsrecht ist für die Regelung der Rechtsbeziehung zwischen der Arbeitgeberseite und den Vertretungsorganen (z. B. Betriebsrat, Gewerkschaft) der Arbeitnehmerseite zuständig. Im Gegensatz dazu regelt das Individualarbeitsrecht auf direktem Wege das rechtliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Innerhalb des Individualarbeitsrecht werden beispielsweise Inhalte des Arbeitsvertrags bestimmt.